Satzung der Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Hilden e.V. gegr.1484

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen Sankt Sebastianus Schützenbruderschaft Hilden e.V. gegr. 1484

Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister(19 VR 163) des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen und hat seinen Sitz in Hilden.

 

§ 2 Wesen und Aufgaben

Die St. Seb. Schützenbruderschaft Hilden e.V. ist eine Vereinigung von Männern und Frauen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennt. Sie ist Mitglied des Bundes, dessen Statuten und Rahmensatzung in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften " Für Glaube, Sitte, Heimat " stellen sich die Mitglieder der St. Seb. Schützenbruderschaft Hilden folgende Aufgaben:

a) Die Bruderschaft ist in ihrem Handeln bestimmt von christlichen Wertvorstellungen und verantwortungsbewusster, demokratischer Staatsgesinnung.

b) Die Bruderschaft pflegt die bewährte Kameradschaft und gegenseitige Hilfsbereitschaft im Sinne der alten Schützenbruderschaften. Dabei ist sie selbstlos tätig. Sie verfolgt keine, über ihre Aufgabenstellung hinausgehende, eigenwirtschaftlichen Zwecke. Ihr Vereinsleben gestaltet die Bruderschaft in echter brüderlicher Geselligkeit.

c) Die Bruderschaft wahrt die Tradition der Schützenbruderschaften durch das Tragen einer Vereinstracht, in der sie zugleich mit Vereinsfahne an öffentlichen Veranstaltungen, wie auch bei

kirchlichen Anlässen teilnimmt. Entsprechend dem in ihrer mehr als 500jährigen Geschichte gewachsenen Brauchtum, führt die Bruderschaft alljährlich das Patronatsfest sowie ein Schützen- und Heimatfest mit einem Königsschießen durch, das ein sichtbarer Ausdruck des zum Schützenwesen gehörenden und daher stets geförderten sportlichen Schießens ist.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die St. Seb. Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der „ Abgabenverordnung vom 01.10.2001 § 52.

 

Zweck der Schützenbruderschaft ist die Heimat- Und Brauchtumspflege im Sinne der Traditionen der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Schützenbruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der unbescholten und bereit ist, sich zu dieser Satzung und damit zum Statut des Bundes zu verpflichten. Treten neue Mitglieder zur Bildung einer Kompanie oder Gruppe der Bruderschaft bei, so können diese in den ersten 2 Wahlperioden ihrer Mitgliedschaft nicht in den geschäftsführenden Vorstand der Bruderschaft gewählt werden.

 

§ 5 Formen und Bedingungen der Mitgliedschaft

Die Bruderschaft besteht aus:

1) aktiven Mitgliedern in Kompanien bzw. Gruppen und Hauptverein

2) aktiven Mitgliedern in den Sportgruppen

3) passiven Mitgliedern in den Kompanien bzw. Gruppen

4) Ehrenmitgliedern

Frauen können nur in die Sportgruppe, die Damen-Kompanie oder den Hauptverein eintreten. Dies gilt auch für weibliche Mitglieder der Jungschützengruppe nach Beendigung des 24. Lebensjahres.

  1. Aktive Mitlieder in den Kompanien bzw. Gruppen und Hauptverein

 

Aktives Mitglied kann jeder werden. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ist zur Aufnahme die schriftliche Einwilligung der Eltern erforderlich. Auch haben Jugendliche bis zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Stimmrecht. Die Mitgliedschaft geschieht in der Regel durch schriftliche

Erklärung unter Anerkennung der Satzung und einer Probezeit von 3 Monaten (ab 22.01.2017, 6 Monate) in der Gruppe. Der Aufzunehmende ist nach Antragstellung unverzüglich dem Vorstand zu melden, damit dieser von seinem Recht und seiner Pflicht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Aufnahme zu wider-sprechen, innerhalb der Probezeit Gebrauch machen kann.

 

Nach Prüfung des Antragstellers durch den Vorstand, der Kompanie oder Gruppe, stimmt die Kompanie oder Gruppe innerhalb der Probezeit auf einer Versammlung über die endgültige Aufnahme ab. Eine 2/3 Mehrheit ist notwendig. Dem Mitglied kann später die Möglichkeit eröffnet werden, die Gruppe zu wechseln. Wird über den Aufnahmeantrag bis zum Ablauf der Probezeit nicht abgestimmt, gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt. Innerhalb eines Jahres hat sich das aktive Mitglied eine Tracht zuzulegen, um auch bei öffentlichem Auftreten (Schützenumzug und div. Veranstaltungen) die Bruderschaft satzungsgemäß zu vertreten. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus der Bruderschaft muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher erklärt werden.

 

Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

 

Ein wichtiger Grund ist besonders dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft, Kompanie bzw. Gruppe oder des Bundes schädigt oder wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied hat das Recht, vorher gehört zu werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Stimmenmehrheit. Ein Mitglied muss durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn ihm durch ein rechtskräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes der Bundesrepublik die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus seinem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist das Vorstandsmitglied vom Amt suspendiert. Gegen die Entscheidung des Vorstandes oder der Gruppe, hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

b) Aktive Mitlieder in der Sportgruppe

 

Aktives Mitglied in der Sportgruppe kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliedschaft geschieht in der Regel durch schriftliche Erklärung unter Anerkennung der Satzung und einer Probezeit von 6 Monaten in der Gruppe. Der Aufzunehmende ist nach Antragstellung unverzüglich dem Vorstand zu melden, damit dieser von seinem Recht und seiner Pflicht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes der Aufnahme zu widersprechen, innerhalb der Probezeit Gebrauch machen kann. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach der Prüfung des Antragstellers durch den Vorstand. Eine 2/3 Mehrheit ist notwendig. Dem Mitglied kann später die Möglichkeit eröffnet werden, die Gruppe zu wechseln. D.h. auch einer der Brauchtumsgruppen beizutreten. Wird über den Aufnahmeantrag bis zum Ablauf der Probezeit nicht abgestimmt, gilt der Antrag ebenfalls als abgelehnt.

 

Die Mitglieder der Sportgruppe sind nicht verpflichtet, eine Schützentracht zu tragen.

Die Mitglieder der Sportgruppe wählen eine Vertretung für die Vorstandversammlung. Mitglieder der Sportgruppe können nicht in den Geschäftsführenden Vorstand gewählt werden. Ausnahmen können nur mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

 

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus der Bruderschaft muss schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher erklärt werden. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Bruderschaft. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist besonders dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Bruderschaft, Kompanie bzw.

 

Gruppe oder des Bundes schädigt oder wenn das Mitglied mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Das Mitglied hat das Recht, vorher gehört zu werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Stimmenmehrheit. Ein Mitglied muss durch Beschluss des geschäfts-führenden Vorstandes aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn ihm durch ein rechts-kräftiges Urteil eines ordentlichen Gerichtes der Bundesrepublik die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. Gegen die Entscheidung des Vorstandes oder der Gruppe, hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

  1. Passive Mitglieder

 

Die Kompanien bzw. Gruppen können passive Mitglieder aufnehmen. Passives Mitglied kann jeder Bürger werden, der unbescholten ist. Wird ein passives Mitglied von der Gruppe aufgenommen, ist das passive Mitglied zur Teilnahme an den Versammlungen der Gruppe berechtigt. Ein passives Mitglied ist nicht stimmberechtigt und kann nur an Schießwettbewerben der Kompanien bzw. Gruppen teilnehmen.

 

d) Ehrenmitglieder

 

Die Bruderschaft kann Mitglieder, die sich um die Bruderschaft besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes der Bruderschaft.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung an die Bruderschaft, Kompanie bzw. Gruppe befreit.

 

Auch Nichtmitglieder, die sich verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern der Bruderschaft ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind zu Teilnahmen an Mitgliederversammlungen und Fest-veranstaltungen der Bruderschaft berechtigt. Außerdem sind die Ehrenmitglieder stimmberechtigt.

 

§ 6 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Rahmen der Satzung der Bruderschaft.

Jedes aktive Mitglied in den Brauchtumsgruppen oder dem Hauptverein hat das Recht auf den Königsschuss, wenn es 1 Jahr der Bruderschaft angehört. Schützenkönig oder Schützenkönigin kann nur werden, wer das 21.Lebensjahr vollendet hat. Die erneute Erringung der Königswürde ist nach Ablauf von 5 Jahren möglich, sofern nicht die Mitgliederversammlung eine kürzere Frist beschließt.

 

Beim Bundeskönigsschießen wird nach der Bundessatzung verfahren. Entsprechend dem Königs-schießen werden alljährlich auch ein Prinzen- bzw. ein Schülerprinzenschießen durchgeführt.

 

§ 7 Beitragspflicht

Die Bruderschaft erhebt einen monatlichen Betrag als Beitrag. Der Beitrag wird im Bankeinzugs-verfahren halbjährlich eingezogen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung

festgelegt.

 

§ 8 Versicherungsschutz für die Mitglieder

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung, nach Bedingungen der Versicherung des Rheinischen Schützenbundes oder der Versicherung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

 

§ 9 Datenschutzklausel

Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitglied-schaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben das Bundesdaten-schutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage der Bruderschaft erheben.

 

Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder dem Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Mitgliedsnummer; bei Mitglieder mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

 

§ 10 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der His Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

 

§ 11 Organe der St. Seb. Schützenbruderschaft

Die Organe der Bruderschaft sind:

 

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der geschäftsführende Vorstand

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist jährlich, möglichst im Januar einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind bei Bedarf einzuberufen oder wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe von Gründen dies schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 2 Wochen vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis mindestens 8 Tage vor der Versammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Zur Annahme eines Beschlusses genügt die einfache Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführer ein Protokoll anzufertigen und zu unterschreiben, welches vom 1. Brudermeister gegenzuzeichnen ist. Sollte dieser nicht an der

Versammlung teilnehmen, so ist in diesem Falle der 2. Brudermeister unterschriftsberechtigt.

 

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

a) Wahl des Vorstandes und Wahl von Rechnungsprüfern.

b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung.

c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.

e) Beschlussfassung über den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr.

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

g) Änderung der Satzung

h) Auflösung der Bruderschaft.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung

 

§ 14 Vorstand

Zum Vorstand gehören:

 

1.) der Brudermeister ( 1. Vorsitzender )

2.) der stellv. Brudermeister ( 2. Vorsitzender )

3.) der Geschäftsführer und Stellvertreter

4.) der Kassierer und Stellvertreter

5.) der Hauptschießmeister und seine Stellvertreter

6.) der Platzmeister und seine Stellvertreter

7.) der Jungschützenmeister und Stellvertreter

8.) der Sicherheitsbeauftragte

9.) der Oberst oder Major

10.) der Archivar

11.) der Pressewart

12.) die Hauptleute bzw. Gruppenleiter der Kompanien bzw. Gruppen oder Stellvertreter

13.) Ehrenvorsitzende

14.) Ehrenmitglieder / lt. Vorstandsbeschluss

15.) der jeweils amtierende Schützenkönig

 

Dem Vorstand gehört als geborenes Mitglied ein Priester oder Diakon des Pfarrverbandes Hilden als geistlicher Präses an. Stimmberechtigt ist ab 3. ( Geschäftsführer ) der jeweilige Amtsträger, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Bei den Schießmeistern sind der Hauptschießmeister und ein

Stellvertreter stimmberechtigt.

 

Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:

 

1.) der Brudermeister

2.) der stellv. Brudermeister

3.) der Geschäftsführer

4.) der Kassierer

5.) der Hauptschießmeister

6.) der Platzmeister

 

Der Vorstand wird mit Ausnahme der amtierenden Hauptleute bzw. Gruppenleiter und des Schützen-königs alle drei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Anschließende Wiederwahlen sind möglich. Beim vorzeitigen Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, kommissarisch einen Vertreter mit vollem Stimmrecht zu bestellen. Die nächste Mitgliederversammlung befindet über eine Ersatzwahl.

 

§ 15 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei der gesetzlichen Vorstandsmitglieder sind jeweils berechtigt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam zu vertreten und rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Dabei wird im Innenverhältnis festgelegt, dass eine Vertretung durch den Kassierer nur dann erfolgt, wenn einer der Brudermeister nicht zur Verfügung steht. Die Amtsdauer des gesetzlichen Vorstandes erlischt mit der Eintragung des neuen Vorstandes im Vereinsregister.

 

§ 16 Aufgabe des Vorstandes

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

1.) Führung der laufenden Geschäfte

2.) Rechnungslegung über das laufende Geschäftsjahr

3.) Erstattung der Tätigkeitsberichte

4.) Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften und des Rheinischen Schützenbundes.

 

Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung oder auf Grund interner Vereinbarungen, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom l. Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Bei außergewöhnlichen Ausgaben bzw. Anschaffungen, die in einer Mitglieder-versammlung beschlossen wurden, ist der Vorstand an den Voranschlag gebunden.

 

§ 17 Aufgabenstellung der einzelnen Vorstandsmitglieder

a) Der 1. Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

b) Der stellv. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung

c) Der Geschäftsführer betreut das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er führt und unterzeichnet die Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitglieder-versammlungen. Zumindest sind die Anträge und Beschlüsse in ein fortlaufend geführtes Protokoll einzutragen.

d) Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der nötigen Sorgfalt aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahres-abschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die durch

Beschlüsse festgelegt sind. Über notwendige Verwaltungsausgaben kann er selbst entscheiden. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Er wird vom 2. Kassierer unterstützt und vertreten.

Den Schriftverkehr in seinem Zuständigkeitsbereich führt er selbst.

 

e) Der Hauptschießmeister und seine Stellvertreter organisieren das Brauchtums- und Sportschießen der Bruderschaft und haben hierfür die Verantwortung gegenüber der Bruderschaft und außen-stehenden Personen. Schießmeister kann nur werden, wer die Schießleiterprüfung abgelegt hat.

Der Hauptschießmeister ist berechtigt, weitere Aufsichtspersonen zu ernennen. Den notwendigen Schriftverkehr Ihres Bereiches erledigen und verwahren die Schießmeister selbstständig.

 

f) Dem Platzmeister und seinen Stellvertretern obliegen die Verwaltung und der dazugehörende Schriftverkehr des Schützenplatzes beim Schützenfest. Sie verhandeln und arbeiten die Verträge mit den Schaustellern aus. (Kopien der Verträge sind umgehend an den geschäftsführenden Vorstand

weiterzuleiten. Sie sind für den Einzug der Abgaben der Schausteller verantwortlich. Ebenso organisieren sie die Platzreinigung im Anschluss an das Schützenfest. Die Einnahmen haben sie unverzüglich mit dem Kassierer abzurechnen.

 

g) Der Pressewart ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Bruderschaft verantwortlich. Er unterhält den Kontakt zur örtlichen Presse und den Presseorganen der Verbände. Er sorgt für die erforderliche Berichterstattung, durch eigene Berichte oder Einladungen von Pressevertretern, die er bei

Erscheinen auch betreut. Seine Informationen erhält er vom Vorstand.

 

h) Der Oberst und der Major organisieren und leiten die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit.

 

i) Der Jungschützenmeister und sein Stellvertreter organisieren und führen die Jungschützen und tragen die Verantwortung für sie. Sie sind das Bindeglied zwischen Vorstand und Jungschützen und haben die Interessen beider Seiten in vollem Umfang zu vertreten.

 

j) Dem Sicherheitswart obliegen die Überwachung der Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der gesetzlich erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, sowie die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Mitglieder. Er hat den Vorstand über eventuelle Missstände unverzüglich zu unterrichten.

 

k) Der Archivar verwaltet alle beweglichen Sachwerte ( außer Waffen und Munition ) der Bruderschaft. Er ist vor allem für die sichere Verwahrung von historischen Gütern verantwortlich. Er hat jährlich oder nach Anforderung durch den Vorstand ein Inventarverzeichnis zu erstellen, zu dem die Gruppen auf Anforderung des Archivars ihren Beitrag leisten.

 

l) Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

 

§ 18 Rechnungsprüfer/Kassenprüfer

Die Rechnungsprüfer haben nach Prüfung der Kasse, der Bestände, Vermögensanlagen und Belege, den Prüfungsbericht zu erstellen und vorzulegen.

 

§ 19 Gliederung der Bruderschaft

Die Bruderschaft gliedert sich in Kompanien und / oder Gruppen

Traditionskompanien

Sportschützengruppen

Hauptverein

Die Kompanien oder Gruppen sind selbstständig. Sie wählen jährlich vor der Generalversammlung der Bruderschaft ihren Vorstand, bestehend aus:

l. Hauptmann bzw. Gruppenleiter

2. Schriftführer

3. Kassierer

4. Schießmeister

Die Wahl erfolgt durch die Mitglieder der Gruppe mit dem gleichen Modus wie bei den Vorstands-wahlen. Der Vorstand der Gruppe ist dem geschäftsführenden Vorstand vor der Generalversammlung schriftlich zu melden und muss von der Generalversammlung bestätigt werden. Den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ist es gestattet, an allen Veranstaltungen und Versammlungen der Gruppen teilzunehmen.

 

Die Aufgaben des Gruppenvorstandes sind im Einzelnen:

 

1. Der Hauptmann bzw. Gruppenleiter führt den Vorsitz bei den Versammlungen

2. Der Schriftführer ist verantwortlich für den gesamten Schriftverkehr

3. Der Kassierer leitet die Kassengeschäfte der Kompanie bzw. Gruppe

4. Der Schießmeister ist für die Durchführung des Schießens innerhalb der Kompanie bzw. Gruppe verantwortlich.

 

Die Gruppen können bei Anschaffung von Gegenständen, die dem Schießsport oder der Repräsentation der Bruderschaft dienen, auf Antrag einen Zuschuss aus der Bruderschaftskasse bekommen. Die Beschlussfassung darüber obliegt dem Vorstand. Die Kompanien bzw. Gruppen führen selbstständig Versammlungen, Festlichkeiten und sonstige der Bruderschaft dienlichen Veranstaltungen auf eigene Kosten durch. Der geschäftsführende Vorstand ist in einer angemessenen Frist vor derartigen Veranstaltungen hiervon in Kenntnis zu setzen.

 

Zur Bildung einer neuen Gruppe innerhalb der Bruderschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages von mindestens 10 Mitgliedern. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Auflösung einer Gruppe ( bei weniger als 6 Mitgliedern ) bzw. Austritt einer Gruppe aus der Bruderschaft erhält die Bruderschaft das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen. Sind Schulden vorhanden, so sollen dieselben zunächst aus dem vorhandenen Vermögen getilgt werden.

 

Sind die Schulden größer als das Vermögen, haftet die Bruderschaft. Liegt ein grobes Verschulden oder ein freiwilliger Austritt einer Kompanie bzw. Gruppe vor, so haften die Mitglieder der aufzulösenden bzw. ausscheidenden Kompanie bzw. Gruppe selbst für die hinterlassenen Schulden.

 

§ 20 Jungschützen

Jungen und Mädchen bis zum 18.Lebensjahr sind in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Danach ist auch ein Verbleiben in der Jungschützenabteilung bis zum 24. Lebensjahr möglich. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Amt versehen. Jungschützen bis zum vollendeten 18.Lebensjahr sind nicht stimmberechtigt. Sie nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil. Der Jungschützen-meister, der volljährig sein muss, wird von den Jungschützen gewählt und in der Generalversammlung bestätigt.

 

§ 21 Arbeitsstunden

Jedes Mitglied der Bruderschaft hat zur Pflege und Instandhaltung der vereinseigenen Gebäude und des vereinseigenen Geländes jährlich Arbeitsstunden zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird dem Mitglied ein durch den Vorstand festgelegter Betrag in Rechnung gestellt. Mitglieder die körperlich nicht in der Lage sind, diese Arbeitsleistung zu erbringen können durch Vorstandbeschluss davon ausgenommen werden. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe der geldlichen Ersatzleistung werden vom Vorstand festgelegt.

 

§ 22 Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegen die Mitglieder der Bruderschaft als einen besonderen Schwerpunkt ihres Vereinslebens das sportliche Schießen. Dies erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften oder der Sportordnung des Rheinischen Schützenbundes. Die Bruderschaft beteiligt sich auch an den sportlichen Schießwettbewerben auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

 

§ 23 Kirchliche Veranstaltungen

Die Mitglieder der Brauchtumsgruppen beteiligen sich in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams-prozession und jährlich an zwei Gottesdiensten. Zum Patronatsfest für die verstorbenen Mitglieder, zum Schützenfest für die lebenden und verstorbenen Mitglieder.

 

§ 24 Begräbnisordnung

Am Begräbnis eines Mitgliedes nehmen die Mitglieder der Brauchtumsgruppen in Tracht und mit Bruderschaftsfahne teil.

 

§ 25 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die amtierenden Majestäten haften der Bruderschaft für das Königssilber.

 

§ 26 Auflösung der Bruderschaft

Eine Auflösung der Bruderschaft kann nur erfolgen, wenn die Mitgliederzahl auf 6 Personen zusammengeschmolzen ist (§ 56 BGB). Ist die Auflösung beschlossen, so hat der bestehende Vorstand gemäß § 48 BGB als Liquidator die Liquidation durchzuführen. Im Falle der Auflösung der Bruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an den Pfarrverband Hilden mit der Maßgabe, dass die Pfarre das Vermögen als Treuhänder verwaltet und das Inventar (Fahnen, Königssilber, Pokale, Urkunden und Protokolle) aufbewahrt. Die Einkünfte aus dem Vermögen fallen an die Pfarre zur Verwendung für ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Im Falle der späteren Neugründung einer Schützenbruderschaft mit der gleichen Zielsetzung im Pfarrverband Hilden, muss die Pfarre das Vermögen und das Inventar der neu gegründeten Bruderschaft

übergeben.

 

§ 27 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2015 beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf in Kraft.

 

1. Vorsitzender: Richard Prell 2. Vorsitzender: Rainer Gerstmann Kassierer: Wolfgang Erkelenz


Zusatz: Auf der Generalversammlung am 22.01.2017 wurde durch die Mitglieder beschlossen das die Probezeit in den Kompanien und der Sportgruppe einheitlich 6 Monate beträgt. Hierzu wird die Satzungsänderung dem Amtsgericht zur Eintragung mitgeteilt.